Steuernews für Klienten
Weitere Artikel der Ausgabe März 2023:
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Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!
Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben ...mehr
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Begründet das unentgeltliche Aufladen von E-Fahrzeugen einen Sachbezug?
Neue Steuerbefreiung beim Laden von E-Fahrzeugen durch die neue Sachbezugswerteverordnung ...mehr
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Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?
Abgeltung der Wohnraumnutzung im betrieblichen Bereich durch das Arbeitsplatzpauschale ...mehr
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Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?
Nochmalige coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen ...mehr
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Wie funktioniert das Pensionssplitting bei der Kindererziehung?
Aufteilung von Pensionszeiten bei der Kinderziehung ...mehr
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Wo unterliegt die Tätigkeit im Homeoffice der Kommunalsteuer?
Homeoffice und Kommunalsteuer ...mehr
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Ist Employer Branding auch für KMUs nützlich?
Welche Vorteile bieten kleinere Unternehmen für Mitarbeiter? ...mehr
Arbeitnehmer: Was hat sich bei der Pflichtveranlagung geändert?

Eine Arbeitnehmerveranlagung erfolgt entweder freiwillig, automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Der bereits bestehende umfangreiche Katalog der Pflichtveranlagungstatbestände (wie bereits berichtet) wurde nochmals geändert und erweitert.
So hat nun eine Veranlagung unter anderem auch zu erfolgen, wenn
- ein Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde oder
- ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde oder
- wenn im Kalenderjahr mehr als € 3.000,00 Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde oder
- wenn in 2022 und 2023 mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde oder
- wenn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde oder
- wenn der Anti-Teuerungsbonus an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als € 90.000,00 erzielt hat oder
- wenn eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde und das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr mehr als € 24.500,00 betragen hat.
Stand: 23. Februar 2023