Steuernews für Klienten
Weitere Artikel der Ausgabe August 2024:
-
Aus Homeoffice wird Telearbeit
Telearbeit statt Homeoffice. ...mehr
-
Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag?
Kann der Absetzbetrag geltend gemacht werden, reduziert er die Steuerlast. ...mehr
-
Vorsteuern in einem anderen EU-Land: Wie erfolgt die Erstattung?
Bis 30. September muss der Antrag für das Vorjahr eingebracht werden. ...mehr
-
Investitionen: Wie kann man Steuern sparen?
Gewinnfreibetrag, Investitionsfreibetrag, Forschungsprämie und andere Maßnahmen sollen Investitionen von Unternehmen fördern. ...mehr
-
Steuerliche Maßnahmen für Betroffene von Hochwasserkatastrophen
Detaillierte Info des Finanzministeriums bieten einen Überblick. ...mehr
-
Tipps für das nächste Event Ihres Unternehmens
Kunden gewinnen und binden mit Veranstaltungen. ...mehr
Können Unternehmer Vorsteuern auch pauschal ermitteln?
Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht es Unternehmerinnen und Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Neben einigen Branchenpauschalierungen, die in entsprechenden Verordnungen geregelt sind, sowie den Besonderheiten der Besteuerungen der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, gibt es auch Regelungen für eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung, deren Grundzüge Inhalt dieses Artikels sind.
Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für die allgemeine Pauschalierung von Betriebsausgaben des Einkommensteuergesetzes (gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2) vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 22 und § 23 EStG) mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von € 3.960,00, berechnen.
Zusätzlich können z. B. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden:
- Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten € 1.100,00 übersteigen sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens.
- Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen.
- Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.
Erklärt man gegenüber dem Finanzamt, dass die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, bindet dies den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
Sollen nach einem Widerruf (Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres) die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt werden, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Stand: 29. Juli 2024